Allgemeine Geschäftsbedingungen

der KONTEX® Bausysteme GmbH & Co. KG, Nederlandpark 23, 32825 Blomberg
für die Lieferung von Bauwerksabdichtungsprodukten,
insbesondere Multifunktionsbändern, Fugendichtbändern und Fensterdichtbändern

§ 1 Geltungsbereich

(1)Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachstehend „Bedingungen“) liegen sämtlichen Verkäufen, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Verkäufers einschließlich etwaiger Werkleistungen, der Herstellung und Lieferung unvertretbarer Sachen sowie etwaiger Beratungen und Empfehlungen ausschließlich und abschließend zugrunde. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachstehend einheitlich „Besteller“).

(2)Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller derselben Art, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf, und zwar in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

(3)Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers, die von diesen Bedingungen abweichen, sie ergänzen oder ihnen widersprechen, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verkäufer hat ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführt. Ein Schweigen des Verkäufers auf solche Bedingungen gilt namentlich nicht als Anerkennung oder Einverständnis; abweichenden Bedingungen oder Auftragsbestätigungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(4)Individuelle, im Einzelfall in Textform getroffene Abreden haben stets Vorrang vor diesen Bedingungen. Sämtliche zwischen dem Verkäufer und dem Besteller zur Durchführung eines Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind in dem jeweiligen Vertrag in Textform niederzulegen.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Beschaffenheit und zulässige Abweichungen

(1)Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung des Bestellers stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar, an das der Besteller vier Wochen gebunden ist. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung des Verkäufers in Textform oder mit der Ausführung der Lieferung zustande.

(2)Nebenabreden, Zusicherungen, Garantien und sonstige Vereinbarungen sowie deren Änderung oder Ergänzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung des Verkäufers in Textform.

(3)Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm beigebrachten Unterlagen, insbesondere von Mustern, Zeichnungen, Maßangaben und Spezifikationen, ist der Besteller verantwortlich.

(4)Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Maße, Gewichte und Leistungsbeschreibungen in Katalogen, Preislisten, Datenblättern und sonstigen Angebotsunterlagen sind branchenübliche Näherungswerte und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet werden. Handels- und materialübliche Abweichungen in Qualität, Maßen, Ausführung, Farbe und Menge bleiben vorbehalten, soweit sie für den Besteller zumutbar sind oder durch die Rohstofflage oder aus technischen Gründen der Fertigung unvermeidbar sind. Eine Gewähr für die Einhaltung bestimmter spezifischer Gewichte, Maße und Mengen wird im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen nicht übernommen.

(5)Die Verkaufsprodukte des Verkäufers – insbesondere imprägnierte und vorkomprimierte Schaumstoffbänder (Multifunktions- und Fugendichtbänder) sowie folienbasierte Fensterdichtbänder – unterliegen den für Natur- und Kunststoffrohstoffe typischen, fertigungs- und chargenbedingten Schwankungen. Der Verkäufer behält sich daher technisch bedingte Schwankungen im Raumgewicht, in der Rohdichte, in der Porengröße und ‑verteilung, im Imprägnierungs- und Klebkraftniveau, in der Rückstellgeschwindigkeit sowie im Farbton vor; das vereinzelte Auftreten größerer Poren (sogenannter Lunker) begründet keinen Mangel. Solche rohstoff-, chargen- und herstellungsbedingten Schwankungen liegen innerhalb der branchenüblichen Toleranz und stellen keinen Sachmangel dar, soweit die vertraglich vereinbarte oder die gewöhnliche Funktionstauglichkeit des Produktes hierdurch nicht aufgehoben wird.

(6)Verweisungen auf Normen, technische Regelwerke, Zulassungen, Prüfzeugnisse, sonstige technische Angaben sowie Abbildungen des Liefergegenstandes dienen allein der näheren Leistungsbeschreibung und beinhalten keine Beschaffenheitsgarantie und keine Garantie für eine bestimmte Verwendungseignung. Eine bestimmte Beschaffenheit der Ware gilt nur dann als vereinbart und eine Garantie nur dann als übernommen, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich in Textform und unter Verwendung des Begriffs „Garantie“ bestätigt hat.

§ 3 Preise und Nebenkosten

(1)Sofern nicht abweichend vereinbart, verstehen sich die Preise in Euro ab Lager des Verkäufers, ausschließlich Fracht, Versicherung und sonstiger Nebenkosten sowie zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, die der Verkäufer in der am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert ausweist.

(2)Soweit handelsüblich, liefert der Verkäufer verpackt; Art und Umfang der Verpackung sowie etwaiger Schutz- und Transporthilfsmittel bestimmt der Verkäufer nach billigem Ermessen. Eine Rücknahme von Transport- und Verkaufsverpackungen erfolgt nur, soweit der Verkäufer hierzu gesetzlich verpflichtet ist; im Übrigen obliegt die Entsorgung der Verpackung dem Besteller auf eigene Kosten. Kosten des Bestellers für Rücktransport oder Eigenentsorgung trägt der Verkäufer nicht.

(3)Sind Preise nicht oder nur unter dem Vorbehalt „derzeitiger Listenpreis“ ausgewiesen, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Dies gilt jedoch nur bei einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als zwei Monaten und nur für Preisanpassungen von bis zu 4 % gegenüber dem im Angebot genannten Preis. Übersteigt die erforderliche Anpassung diesen Rahmen, bedarf es einer erneuten Preisvereinbarung; kommt eine solche nicht zustande, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu.

(4)Werden nach Vertragsschluss öffentliche Abgaben oder Lasten (etwa Zölle, Ein- und Ausfuhrabgaben, Energie- oder CO₂-bezogene Abgaben) oder von Dritten erhobene Beschaffungs-, Herstellungs-, Fracht-, Montage- oder Versicherungskosten neu eingeführt oder erhöht, ist der Verkäufer berechtigt, die hierdurch entstehende Mehrbelastung an den Besteller weiterzugeben.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1)Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt werden. Anderenfalls handelt es sich um unverbindliche, voraussichtliche Angaben.

(2)Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch nicht vor der vollständigen Klärung aller Ausführungseinzelheiten und nicht vor Erfüllung sämtlicher dem Besteller obliegenden Mitwirkungspflichten, insbesondere der Beibringung aller erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie dem Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Entsprechendes gilt für Liefertermine.

(3)Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sowie Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, hilfsweise der Tag der Absendung der Ware.

(4)Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, hat ihm der Besteller eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Erst nach deren fruchtlosem Ablauf ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht als versandbereit gemeldeten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

(5)Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung sind ausgeschlossen, soweit dem Verkäufer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; gleiches gilt für ein Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen bestimmt sich die Haftung des Verkäufers wegen Lieferverzugs ausschließlich nach Maßgabe des § 12; insbesondere ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktions- oder Nutzungsausfall, Baustellenstillstand oder entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die zwingende gesetzliche Haftung des Verkäufers, namentlich für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), bleibt unberührt.

(6)Gerät der Besteller mit der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer – auch aus anderen Verträgen – in Verzug, so kommt der Verkäufer für die Dauer dieses Verzugs seinerseits nicht in Lieferverzug.

(7)Nimmt der Besteller die versandbereit gemeldete und fällige Ware nicht unverzüglich ab oder gerät er in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft, ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Der Verkäufer kann die Ware nach seiner Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern.

§ 5 Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse

(1)Die Lieferverpflichtung des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch seine Vorlieferanten, sofern der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und das Ausbleiben der Selbstbelieferung nicht von ihm zu vertreten ist. Wird die Ware aus diesem Grund nicht verfügbar, wird der Verkäufer den Besteller unverzüglich unterrichten und eine etwa bereits erbrachte Gegenleistung erstatten.

(2)Liefer- und Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, vom Verkäufer nicht zu vertretender Ereignisse, die ihm die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Hierzu zählen insbesondere Betriebsstörungen, Rohstoff- und Materialmangel, Energieengpässe, Transportstörungen und ‑engpässe, Streik, Aussperrung und sonstige Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche oder hoheitliche Maßnahmen, Epidemien und Pandemien, Cyberangriffe, unverschuldete Betriebsbehinderungen etwa durch Feuer-, Wasser- oder Maschinenschäden sowie die nicht zu vertretende ausbleibende, unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Vorstehendes gilt auch dann, wenn die bezeichneten Umstände während eines bereits eingetretenen Verzugs eintreten.

(3)Ist ein verbindlicher Liefertermin infolge eines Ereignisses nach Absatz 2 überschritten, kann der Besteller den Verkäufer auffordern, sich innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist leistet. Erklärt sich der Verkäufer nicht, kann der Besteller hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Über die Nichtverfügbarkeit der Leistung wird der Verkäufer den Besteller unverzüglich unterrichten und eine etwa bereits erbrachte Gegenleistung erstatten.

§ 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung und Gefahrübergang

(1)Erfüllungsort für die Lieferung ist das Lager des Verkäufers. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers versendet der Verkäufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort (Versendungskauf); die Wahl von Verpackung, Versandweg, Versandart und Transportperson bleibt dabei dem Verkäufer überlassen, soweit nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr und Rechnung des Bestellers; Mehrkosten infolge von Sonderwünschen des Bestellers – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – trägt der Besteller.

(2)Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe der Ware an den Besteller über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, oder gerät der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft über.

(3)Transportschäden hat der Besteller unverzüglich auf den Beförderungspapieren vermerken und vom Transportführer bestätigen zu lassen sowie dem Verkäufer anzuzeigen, damit etwaige Ansprüche gegen die Transportperson gewahrt bleiben. Eine Transportversicherung schließt der Verkäufer nur auf besonderen Wunsch und auf Kosten des Bestellers ab.

(4)Die Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter, mangelfreier Ware ist ausgeschlossen. In Ausnahmefällen erfolgt eine Rücknahme nur nach vorheriger Vereinbarung in Textform und gegen einen angemessenen Bearbeitungsabzug.

§ 7 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1)Der Besteller oder der von ihm benannte Empfänger hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Anlieferung sorgfältig zu untersuchen; die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt. Wird ein Mangel festgestellt, ist die Be- und Verarbeitung der betroffenen Ware unverzüglich einzustellen.

(2)Offene Mängel – einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder einer zugesagten Menge – sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Anlieferung, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach ihrer Entdeckung, in Textform anzuzeigen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Anzeige beim Verkäufer.

(3)Unterlässt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung oder die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware insoweit als genehmigt; Mängelansprüche wegen des nicht oder nicht rechtzeitig gerügten Mangels sind in diesem Fall ausgeschlossen. War die Ware zur Verarbeitung, zum Einbau oder zur weiteren Verwendung bestimmt, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung der Untersuchungs- oder Rügepflicht erst nach der Verarbeitung oder dem Einbau erkennbar wurde.

§ 8 Mängelhaftung (Sachmängel)

(1)Bei einem berechtigten und fristgerecht gerügten Sachmangel leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(2)Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, geht die mangelhafte Ware in sein Eigentum über; der Besteller verwahrt sie bis zur Abholung unentgeltlich für den Verkäufer. Eine Entsorgung, Weiterverarbeitung oder Weitergabe der beanstandeten Ware ist nur mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers in Textform zulässig.

(3)Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder verweigert der Verkäufer sie ernsthaft und endgültig, kann der Besteller nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist – soweit eine solche nicht entbehrlich ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einer nur unerheblichen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen.

(4)Mängelansprüche bestehen nicht, wenn ein Mangel der Ware tatsächlich nicht vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der beanstandete Zustand auf rohstoff-, chargen- oder herstellungsbedingten Schwankungen innerhalb der branchenüblichen Toleranz im Sinne des § 2 Absatz 4 und 5 beruht oder seine Ursache in einem der in § 9 genannten Umstände hat.

(5)Weitergehende Ansprüche des Bestellers auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen oder im Zusammenhang mit einem Mangel oder einem Mangelfolgeschaden bestehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach Maßgabe des § 12. Für die Verjährung gilt § 13.

(6)Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware richten sich die Ansprüche des Bestellers nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 9 Eigenverantwortung des Bestellers, Eignungsprüfung, Handhabung und Verarbeitung

Die nachstehenden Bestimmungen tragen dem Umstand Rechnung, dass die Funktionstauglichkeit von Abdichtungsprodukten in entscheidendem Maße von Lagerung, Transport, Handhabung, Untergrundvorbereitung und fachgerechter Verarbeitung beim Anwender abhängt, die der Einflusssphäre des Verkäufers vollständig entzogen sind.

(1)Über die Auswahl, den Einsatz und die Verwendung der gelieferten Ware entscheidet der Besteller eigenverantwortlich. Die vom Verkäufer überlassenen technischen Angaben, Datenblätter, Verarbeitungs-, Lager- und Montagehinweise beschreiben das Produkt allgemein und entbinden den Besteller nicht von der eigenen Prüfung. Der Besteller ist verpflichtet, die Eignung der Ware für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck, die jeweilige Einbausituation und die vorgesehenen Untergründe auf eigene Kosten – erforderlichenfalls durch Vorversuche – zu prüfen. Kommt der Besteller dieser Prüfpflicht nicht nach, entfällt eine Haftung des Verkäufers für eine hierauf beruhende Untauglichkeit der Ware.

(2)Eine Gewähr für die vom Besteller verfolgte Verwendungseignung übernimmt der Verkäufer nur, soweit er eine konkrete Eignung für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck ausdrücklich in Textform bestätigt hat. Anwendungstechnische Auskünfte, Empfehlungen und Beratungen erfolgen im Übrigen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung; sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar und befreien den Besteller nicht von der eigenen Prüfung. Für eine erteilte oder unterbliebene Beratung, die sich nicht auf die Beschaffenheit und Verwendbarkeit des gelieferten Produktes selbst bezieht, haftet der Verkäufer nur nach Maßgabe des § 12.

(3)Mängelansprüche und sonstige Ansprüche gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen, soweit der beanstandete Zustand oder Schaden auf Umständen beruht, die nicht der Sphäre des Verkäufers, sondern der des Bestellers, seiner Abnehmer oder Dritter zuzurechnen sind. Hierzu zählen insbesondere: unsachgemäße, von den Hinweisen des Verkäufers oder den anerkannten Regeln der Technik abweichende Verarbeitung, Montage oder Anwendung; eine ungeeignete oder unzureichend vorbereitete Einbausituation oder ein ungeeigneter, verunreinigter, feuchter oder nicht tragfähiger Untergrund; fehlerhafte Bemessung, Auswahl der Bandbreite oder Fugendimensionierung; eine Verarbeitung außerhalb der angegebenen Verarbeitungstemperaturen oder ‑bedingungen; unsachgemäße oder zu lange Lagerung, Lagerung außerhalb der angegebenen Bedingungen oder eine Verarbeitung nach Ablauf der angegebenen Lager- oder Verwendbarkeitsdauer; unsachgemäßer Transport oder unsachgemäße Handhabung; natürlicher Verschleiß, chemische, witterungs- oder UV-bedingte Einflüsse sowie nachträgliche Eingriffe oder Veränderungen am Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte. Gleiches gilt, soweit der Besteller oder Dritte die vom Verkäufer mitgeteilten Angaben zu Maßen, Lagerung, Haltbarkeit oder Verarbeitung der Ware nicht beachtet haben.

(4)Der Besteller, der die Ware weiterveräußert, weiterverarbeitet, einbaut oder anderweitig in den Verkehr bringt (In‑Verkehr‑Bringer), übernimmt im Verhältnis zum Verkäufer die alleinige Verantwortung für die sachgerechte Lagerung, den sachgerechten Transport, die sachgerechte Handhabung und Verarbeitung der Ware sowie für die richtige, vollständige und zeitgerechte Weitergabe der produktbezogenen Informationen, insbesondere der Verarbeitungs-, Lager-, Montage- und Sicherheitshinweise, an seine eigenen Abnehmer und an die mit der Verarbeitung befassten Personen. Er stellt sicher, dass die Ware nur für geeignete Anwendungen und im Rahmen ihrer technischen Zweckbestimmung weitergegeben und verwendet wird, und dass etwaige eigene Werbe-, Beschaffenheits- oder Eignungsaussagen, die er gegenüber Dritten trifft und die nicht vom Verkäufer stammen, nicht zu Lasten des Verkäufers gehen.

(5)Stellt der Verkäufer die Ware im Auftrag des Bestellers unter dessen eigener Marke, Kennzeichnung oder Aufmachung her (Eigen- oder Handelsmarke, Private Label), so beschränkt sich die Verantwortung des Verkäufers auf die vertragsgemäße Herstellung der Ware selbst. Über die Auslobung, Bewerbung und Darstellung der technischen Eigenschaften, Leistungswerte und Verwendungsmöglichkeiten der unter der Marke des Bestellers vertriebenen Ware entscheidet allein der Besteller als In‑Verkehr‑Bringer. Da diese Entscheidung naturgemäß außerhalb des Einfluss- und Verantwortungsbereichs des Verkäufers liegt, kann der Verkäufer für solche Angaben keine Verantwortung übernehmen; der Besteller trägt insoweit die alleinige Verantwortung dafür, dass seine Auslobungen mit den tatsächlichen Eigenschaften der Ware sowie mit den geltenden rechtlichen, normativen und werblichen Anforderungen in Einklang stehen.

(6)Entsprechendes gilt für jegliche Werbung, technische Datenblätter, Leistungserklärungen, Prüf- oder Anwendungsdokumente sowie sonstige Unterlagen gleich welcher Art, die nicht vom Verkäufer stammen oder die ohne dessen vorherige Zustimmung in Textform verändert, ergänzt, übersetzt oder verbreitet werden. Für deren Inhalt und Richtigkeit übernimmt der Verkäufer keine Verantwortung. Bezugnahmen auf Unterlagen des Verkäufers oder deren Verwendung in eigenen Veröffentlichungen des Bestellers bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verkäufers in Textform und dürfen den Sinngehalt der Originalangaben nicht verändern.

(7)Der In‑Verkehr‑Bringer stellt den Verkäufer auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, die gegen den Verkäufer erhoben werden und ihre Ursache in einer der in den Absätzen 1 bis 6 genannten, dem Besteller oder seinen Abnehmern zuzurechnenden Umstände haben, namentlich in fehlerhafter Lagerung, fehlerhaftem Transport, fehlerhafter Handhabung oder Verarbeitung, in einer unzutreffenden, unvollständigen oder unterbliebenen Weitergabe von Produktinformationen oder in eigenen Auslobungen, Werbe- und sonstigen Aussagen oder Unterlagen des Bestellers im Sinne der Absätze 5 und 6. Diese Freistellung gilt nicht, soweit der betreffende Umstand auf einem vom Verkäufer zu vertretenden Produktfehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruht; die zwingende gesetzliche Haftung des Verkäufers bleibt unberührt.

§ 10 Zahlungsbedingungen

(1)Rechnungen sind, sofern nicht abweichend vereinbart, ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum frei Zahlstelle des Verkäufers zur Zahlung fällig. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich stets nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Skontierung sämtliche fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers ausgeglichen sind. Als Zahlung gilt erst der Tag, an dem der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.

(2)Schecks und Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und stets nur erfüllungshalber angenommen; Gutschriften erfolgen vorbehaltlich des Eingangs. Im Falle einer Scheckzahlung gilt die Zahlung erst mit der Einlösung des Schecks als bewirkt.

(3)Mit Eintritt des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4)Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen – auch wenn diese Umstände bereits bei Vertragsschluss vorlagen, dem Verkäufer aber nicht bekannt waren –, werden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, für ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

(5)Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur zu, soweit seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt ist; ein Zurückbehaltungsrecht überdies nur, soweit die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1)Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, einschließlich künftiger und bedingter Forderungen sowie der jeweiligen Saldoforderung aus einem etwaigen Kontokorrent, Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).

(2)Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert, insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, zu versichern. Ansprüche aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Versicherungsfall tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

(3)Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Ware zu den Werten der übrigen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller dem Verkäufer schon jetzt anteilig das Miteigentum; der Verkäufer nimmt die Übertragung an. Der Besteller verwahrt das Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für den Verkäufer.

(4)Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern oder zu verarbeiten, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des mit dem Verkäufer vereinbarten Rechnungswertes sicherungshalber an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Besteller bleibt bis zum jederzeit zulässigen Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt.

(5)Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und nach Setzung einer angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten und auf dessen Eigentum hinzuweisen.

(6)Übersteigt der realisierbare Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, gibt der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl frei.

§ 12 Haftung

(1)Auf Schadens- und Aufwendungsersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Sach- oder Rechtsmängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie aus unerlaubter Handlung – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2)Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, das heißt einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3)Die Haftungsbeschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht im Falle der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, nicht für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und nicht, soweit gesetzliche Rückgriffsansprüche in der Lieferkette betroffen sind. In diesen Fällen haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4)Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(5)Eine über die vorstehenden Regelungen hinausgehende Haftung des Verkäufers ist – unbeschadet der zwingenden gesetzlichen Haftung – ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verkäufer im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, Produktions- oder Nutzungsausfall, Baustellenstillstand oder entgangenen Gewinn, soweit nicht ein Fall der Absätze 1 oder 3 vorliegt.

§ 13 Verjährung

(1)Mängelansprüche des Bestellers verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht das Gesetz – etwa § 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rückgriff in der Lieferkette) oder § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB (Bauwerke) – längere Fristen zwingend vorschreibt.

(2)Die vorstehende Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, im Falle einer übernommenen Garantie sowie im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 14 Schutzrechte, Unterlagen und beigestellte Vorlagen

(1)An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Mustern, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer sämtliche Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte vor. Eine Zugänglichmachung an Dritte ist nur mit Zustimmung des Verkäufers in Textform zulässig. Solche Unterlagen sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.

(2)Fertigt der Verkäufer die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers, so steht der Besteller dafür ein, dass hierdurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, und stellt den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus einer solchen Schutzrechtsverletzung frei. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die beigestellten Unterlagen auf entgegenstehende Schutzrechte Dritter zu überprüfen.

§ 15 Compliance, Exportkontrolle und Sozialstandards

(1)Der Besteller hat sämtliche im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung für ihn oder den Verkäufer geltenden Gesetze einzuhalten und alles zu unterlassen, was den Verkäufer einem Verstoß gegen die für diesen geltenden Rechtsvorschriften aussetzen würde. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der jeweils anwendbaren Anti-Korruptions- sowie Außenwirtschafts-, Ausfuhr-, Einfuhr- und Sanktionsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und – soweit einschlägig – weiterer betroffener Staaten.

(2)Der Besteller wird die gelieferte Ware nicht unter Verstoß gegen geltende Embargo- oder Sanktionsbestimmungen ausführen, verbringen oder an sanktionierte Personen, Organisationen oder Einrichtungen liefern. Der Besteller stellt den Verkäufer von allen Nachteilen frei, die diesem aus einem schuldhaften Verstoß des Bestellers gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen entstehen.

(3)Der Besteller verpflichtet sich, im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit die international anerkannten Menschen- und Arbeitnehmerrechte zu achten und insbesondere keine Form von Zwangs-, Pflicht- oder Kinderarbeit einzusetzen oder zu dulden. Ein erheblicher Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen berechtigt den Verkäufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Abhilfefrist zur Kündigung der betroffenen Verträge aus wichtigem Grund.

§ 16 Werkzeuge und Formen

Soweit nicht abweichend vereinbart, werden vom Besteller lediglich Kostenanteile für die zur Fertigung erforderlichen Werkzeuge oder Formen getrennt vom Warenwert berechnet. Durch die Beteiligung an diesen Kosten erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf Herausgabe oder Eigentum an den Werkzeugen oder Formen; diese verbleiben im Eigentum des Verkäufers, auch soweit sie speziell für Aufträge des Bestellers angefertigt wurden.

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1)Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz des Verkäufers.

(2)Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung, einschließlich Klagen aus Wechsel und Scheck, ist – soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3)Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

§ 18 Schlussbestimmungen

(1)Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sowie sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung abzugebenden rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen bedürfen der Textform, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist.

(2)Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

Stand: Mai 2026